Beretning om det tyske Kontor
i Bergen, 12/8 1718 (Betreffend das teutsche Kontor in Bergen)
Utgitt av © Tore Hermundsson Vigerust, Oslo
13. februar 2007.
Gjengitt etter en reiseberetning fra Norge
avgitt til Kongen 1718, etter et håndskrift i det Holstein-Ledreborgske
Bibliotek, (København), Samling Nr. 106 fol. Avskrift ved C. Th. Schmidt
1879 i Riksarkivet (Oslo), Kjeldeskriftavdelinga, Kildeskriftfondets
Historisk-topografiske samling, nr. 309.
Her gjengis kun utdraget vedkommende Kontoret,
først fra avskriftens side 31f, under Bergen by, og deretter bilaget som særskilt
dreier seg om Kontoret, forfattet 12/8 1718 av Kontorets sekretær og
forstandere. Avskriften har en del vanskelig lesbare ord og bokstaver, og det
kan se ut til at avskriften 1879 ikke har vært fullt ut bokstavrett.
Almindelig Jndberetning fra
alle Landets Dele 1718.
s. 30ff
Bergen
. . . .
s. 31
Was das teutsche Contoir in Bergen anlanget,
so habe ich meiner Pflicht gemäs zu seyn geglaubt von dessen jetziges Zustande
eine Special Jnformation von allen Seiten einzuziehen, da aber selbige wegen
der vielen Umständen, hieselbst gar zu weitlaüftig fallen würde, so habe ich
solche in einer aparte Beylagen sub Litr A annectirt, und wil nur disis
allerdemühtigst beyfügen, dass besagtes teutsches Contoir in Bergen fast würcklich
volkommen ruinert und dafern Ew. Königl: Mayts: nicht selbiges auf
sonderbahr Weise conserviren zu lassen allergnadigst belieben werden, selbiges
innerhalb weniger als 20 Jahren ohnfehlbar zu Grunde gehen wird, indehm die
Frembden schon wircklich das Contoir über die Helfte verdassen und an andern
abtretten müssen. Wären die Stadt Bergen, wie einige wie wohl Gntze ungegründet
fürgeben vollen, in dem Strande die Contorischen odel viel mehr Nordländischen
Handel fortzusetzen, so wäre es allerdings zu wünschen, auch höchst billig,
dass Ew. Königl. Mayst. einige Unterthanen den daraus zu hoffenden Vortheil
genieszen könten, wie wenig solches aber practicable, und in welchen Zustande
sich so wol das Contoir selbst, als de rgantzen Norländische Handel befindet,
wird aus beygefügter allerunterthanigster Beylage mit mehren erhellen.
s. 49
Beylage sub Litr. A
betreffend das Teutsche
Contoir in Bergen.
Ob mann gleich aus dennen alten Nordischen
Documenten von mehr als 700 Jahr beweisen kann, dass damahls schon das teutsche
Contoir zu Bergen in guten Flohr gewesen, so hat mann doch meines Wissens
dessen ersten Uhrsprung bei Dato nicht ausfinden können; dieses aber gewisz,
daso selbige von undencklichen Jahren von denen Teutschen ist aufgebauet,
bewohnet und im Stande gesetzet worden; den dabey vormahligen alten und
unbewohnten Zustand des Königreiches Norwegen, einige wenige arme Seefahrens
von teutschen Städten, an denen Nordischen Seeküsten ihre Fischereyen
getrieben, und sich dabey nicht wenig bereichet, so haben sich selbige endlich
bewegen lassen, umb den Fischfang und Handel desto besser abwarten zu können,
/: sich daselbst mit ihren Familien nieder zu lassen :/ und die gefangene
Fischwahren nach Teutschland zu verschicken, welches kleine Negotium auch diese
wenige Familien eine geräume Zeit und zwar bis zur Aufrichtung des so genandten
teutsche Hansee-Bunde fortgesetzet haben. Da sich aber einige Städte in
Teutschland /: unter denen Hamburg, Lübeck und Bremen die faternehmste, waren
:/ unter den Nahmen Hansee-Städte zusammen verbunden den gantz Handel so wohl
der Ost als Nord See an sich zu ziehen, so ist es auch geschehen, dass sie nach
Norwegen einige Schiffe sandten, umb mit disige Lande ein bestandige Negotium
aufzurichten; und weil sie nochmahls erführen, dass so wohl bey dasigen Pech,
Teer und sonderheit Stockfisch-Handel ein grosses zu profiteren stünde, und die
besorgten, es möchten andere Nationen ihnen darin zu vorkommen, und mit dem
damahls noch wenig polirten und in sonderheit der Schiffart und des Handels
unerfahrene Normänner sich fast setzen, so resolvirten sich bemelte drey Städten
als Hamburg, Bremen und Lübeck, unter den Nahmen und Authorität des
Hanseatischen Verbündtniß eine teutsche Colonie dahin zu schicken und selbigen
an den Orte wo tzünd die Stadt Bergen stehet zu etabliren. Weil sie aber
besorgten es möchten selbige Colonie sich endlich mit denen einheimischen
Landleüten befreünden, sich folglich in Norwegen etabliren, und mit der Zeit
gar sich der teutschen Juresdiction entziehen, so beschlossen sie eine
Compagnie von gewissen Persohnen unter den Nahmen eines Contoir deselbst
aufzurichten. Zu dehm Ende sie ein gewisses Haus am Strande erbaueten, welches
sie im gewissen Stuben eintheilten, deren jeden besonders denen handelnden
Kaufleüten nechst einen Packhaüse zu ihrer Wohnung und Handel angewiesen würde,
und damit dem vorgedachte enconverince fürgebauet würde, so etablirte mann
unter andere Regule auch diese, dass die Principalen einer jeden Stube in
Teutschland bleiben, und den Nordischen Handel durch gevolmächtigen fortsetzen
solte, welche Gesellen obligirt waren ihre Wohnung in gedachten Stuben zu haben,
und sich nimmer zu verheirathen, so lange sie bey dem Contoir Stunden, weil
aber dergleichen Ordonnantzen in eines fremden Hr. Land ohne dass Bewilligung
nicht geschehen könten, so ertheilten die damahligen Nordischen Könige dem
vorgedachten Contoir gewisse Privilegia, welche nach der Zeit denen
Conjuncturen und Umständen nach sind vermehret oder restringiret worden.
Die vornehmsten davon, welche noch bis auf
etwann vor 30 Jahren sind beybehalten worden, bestehen hierin:
1. Auf dem Contoir darf Niemand
Handlen als der aus denen dreyen Städten als Lübeck, Hamburg und Bremen
geburtig.
2. Alle auf dem Contoir
wohnende sind obligiret unverheirathet zu bleiben, oder auch das Contoir so
gleich zu quitiren.
3. Der Contorischen haben ihr
eigen Jurisdiction und Gericht worfür allen contorischen Sachen und Processen
debattiret werden; selbige bestand vormahls aus ein Secretair oder Presidenten
und 18 Beysitzer, so aber numehro bis auf 2 reduciret sind, welche gleichwohl
noch achtzehnter genandt werden.
4. Sie hatten vormahls Freyheit
in gantzen Lande zu handeln, und aüßer Zolle und Consumption, wahren sie frey für
allen ordinair und extraordinair Contributionen.
Diese ist alte Zustandt des Bergenschen
Contoirs, da aber sowohl durch Zusammen-Ziehung des Landes Einwohner, als durch
Verheirathung, derjenigen so bey der Contoir gestanden, und nach ihrer Vormählung
selbiges quitiren müssen; endlich nach und nach die Stadt Bergen angewahsen,
und ein Theil des Handels an sich gezogen, so das teutsche Contoir allein
vormahls hatte, so bekahme auch das Contoir eine ander Ausehen, und wurde ihre
Privilegien von dennem Allerglorwürdigsten Dänischen Königen zwar confirmiret,
aber doch auf nach folgende Weise restringeret: dass das Contoir zwar von allen
oneribus frey, und bey allen ihren hergebrachten Privilegien bleiben sollte,
allein damit die angehende Stadt Bergen auch Mittel bekahmen sich aufzuhelfen,
so solte der Handel zwischen ihnen solcher Gestalt getheilet seyn.
Dass 1. Die Stadt Bergen freye Handlung
in gantzen Landen, wo sie nur negoteziren könte, haben solte.
2. Solte Bergen Freyheit haben
alle Commissionen zu bedienen, und mit allen Nations zu handlen.
3. Wann Schiffe aus Jhro Königl:
Mayts: Reiche und Länder, oder auch von frembden Nationen kommen, umb ihre
Wahren in Bergen abzusetzen, so solte die Stadt 8 Tagen Freyheit zum Vorkauf
haben, ehe die Contorischen etwas davon handeln könten. Hingegen soll das
Contoir mit kein Ein oder Auständischen, als bloß allein mit dem Nordländern
handeln, und dargegen obligiret seyn besagte gantze Nordlandische Landschaft
mit Korn, Saltz und alle übrigen Victualien zu versehen.
Wie onerös und beschwersam nun gleich dise
Condtions dem Contoir gewesen, so hat es sich dennoch mit Faveur ihrer übrigen
vorgedachten Privilegis ziemlich maszen erhalten, wie es das würcklich 2
Kirchen, ihre eigne Schuler, Wachten, Häuser, Brantordnung etc bis auf siese
Stunde entreterirt hat; da aber
1. Die Nordländische
Fischhandel diese Zeiten über mercklich abgenommen, so dass contoir würcklich über
80000 Rthlr. schüldig in Norland aus stehen hat, welche Schulden täglig zu
wachsen, indehm sie vermige ihrer Privilegie obligiret sind die Landschaft mit
Victualien zu versehen und dargegen nicht so viele Fisch wieder haben können.
2. Dass Contoir auch 12 ihrer
reich beladesten Schiffe diese Zeit über verlohren.
3. Anno 1702 ein
erschrecklichen Brandt gelitten, worinn alle Häuser und Magazins mit dem
gantzen Contoir abgebrandt, und dan
4. Diese gantze Kriegs Zeit über
gegen allen ihre Privilegien von der Stadt Bergen zu allen der Stadt imponirten
ordinares und extraordinairen Contributions angeschlagen, und zu ein gar große
quanto pro rate der Stadt angeschlagen, auch
5. Ihre Privilegien dahin
entringiret, dass alle die jenige Handels Leute, so am Contoir gestanden, und
sich in der Stadt Bergen verheirathet hatten, dennoch gleichwohl ihre Stuben
behalten, und den Contoirischen Handel fortsetzen.
Durch alle diese Uhrsachen ist es so weit
gekommen, dass das Contoir fast gantzlich ruiniret worden, und folglich der
Nordlandische Handel zum unausbleiblichen Untergang, dortiges Landschaft sehr
zurück gerathen, den da die in Teutschland wohnende Principalen des Contoirs
diese Zeit über jährlich Schaden lejden und zubüßen müssen, auch bey der grose
Jalousie und Feindschaft der Stadt Bergen, außer Ew. Königl: Mayts:
Allergnadigsten Jnterposition keine Anderung darinnen zu hoffen haben, so haben
sie sich schon würcklich erbothen den Überreste ihrer Stuben auf dem Contoir für
den halften Preis zu verkäufen, ja es sind gar einige Stuben wegen des alzo
grosen dabey erlittenen Schadens gantzlich abandoniret worden, deren einige
hinnachmahls entweder gar nicht bezogen, andern aber von denen Bergenschen
Kaufleüte eingenommen, welche sich selbige unter den Nahmen und Autorität des
Contoirs zu ihren andern Handel bedienet, ohne an der obligation die
Nordlandsche Landschaft zu verpflegen gebunden zu seyn.
Noch besser kann der pitojable etat des
Contoirs aus nachfolgender nahmentliche Specification aller Stuben
ersehen werden, woraus klarlich erhellet, dass von 72 Stuben, die Bergenschen
Einwoher schon würcklich 46, und also weit über die Helfte des Contoirs
besetzen.
[venstre kolonne]
Designation
Der Contorischen Stafens1 so sich an zetzo nurmehr
am Contoir befunden und nach Teutschland gehören
[høyre kolonne]
Designation
Der Contorischen Stafen,
welche die hiesige Bürger im Besitz haben und ihnen zugehören.
Goldschue
1. Peder Rehder von Brehmen
2. Christopher Johan Tanck
Syster Garten
3. Jacob Maas
[høyre] 1. Jost Maas
2. Arent Börsmann
3. Jürgen Lammers
4. Gerdt Hester
Engel Garten
4. Henrich Meyer
[h] 5. Sell. Christian Bruns Witwe
Bau Garten
[h] 6. Henrich Meyer Ahrens
7. Johan Jürgen Mestmacher
8. Jens Fester.
Breens Garten
5. Nicolaus Füker van Lübeck
6. Johan Bockholdt van Lübeck
[h] 9. Henrich Schröders Witwe
10. Johan Henrich Koht
11. Jürgen Cassenbrock
12. Claus Krohn
Einhorns Garten
7. Jochum Blumenthal von Lübeck
[h] 13. Claus Marckmann
14. Mathias Rösseler
Schwens Garten
8. Johan Schmidt
9. Hinrich Meyerhoff
10. Ludolph Raaken
[h] 15. Hinrich Staman
Jackobs Fjorden
11. Gotfried Speketer
[h] 16. Fridrich Strasburg
17. Sellig Berend Midendorffs Witwen
18. Detmer Kaars
19. Johan Pegelau
Holmdahl
12. Berend Rehn
13. Johan Christian Krapelin
[h] 20. Philip Felgenhauer
21. Hans Baade
22. Seellig Didrich Schmidts Witwe
Sohl Garten
14. Mathias Petsch
15. Peter Baade
16. Arent Aumann
17. Fridrich Fincg
18. Bastian Schmidt
[h] 23. Henrich Carstens
Refels Garten
[h] 24. Abel Mürick
Leppen
19. Mincke Sollou Hamburger
20. Hinrich Emmershoff
[h] 25. Jackob Rieck
26. Christopher Becker
27. Johan Ohmsen
Bratten
21. Helmer Lüdgen
[h] 28. Henrich von Recken
29. Johan Travest
Dramshuusen
22. Adolph Röper
23. Herman Dwerhagen Hamburger
24. Berent Speckmann
Finne Garten
25. Wilhelm Bödger
26. Fridrich Ehler Hamburger
[h] 30. Hermann Speketer
31. Arendt Arens
32. Jochim Koht.
Noch finden sich 14 Bürger die zwar keine
Steefens, der doch Packhäuser und Grunde am Contoir haben.
Bergen am Contoir d. 12 August Anno 1718
M C Krius Secretair, Jochim Ch. Blumenthal,
Johan Schmidt, Vorweser des teutschen Hanseestädtschen Contoir zu Bergen in
Norwegen.
— — — —
Mann giebet zwar für, dass der Handel des
Contoirs eben so wohl zum Profit die Stadt Bergen, als die frembden könten
fortgesetz worden, allein solches ist unerweislich und unmöglich, ein selbst
gefälligen Handel in denen Contorischen Stuben, könten zwar so wohl die
Bergischen Einwohner, als alle andre Handelsleute fortsetzen, nemlich so lange
sie Profit davon haben würden, allein fals sie - (: wie zur Vermeidung des
unausbleiblichen Nordlandicher Ruins geschehen müsse :) obligiret waren, den
Handel unter denen bishie Contorischen Verpflichtungen fortzusetzen, so wird
sich finden, wie mir den auch alle vernunftige Leute in Bergen nachgeben müssen,
dass solches nicht 20 jahren, in sonderheit bey etwa einfallenden
Kriegs-Zeiten, dann können in dehm des gantze Nordlandsche Handel in einen
Vorschüß von bisweil 2, 3 à 4 Jahren bestehet, welchen die Stadt allen
augenscheinlichen Beweis nach, ohnmüglich in Stande ist zu avanciren.
Wolten Seiner Königl: Mayzt: bey allen diesen
Umbständen, allergnädigst belieben, dass Contoir zu ressietation der gantze
Nordischen Nation, zur Conservirung der armen Nordlandschen Landschaft, und zur
würcklichen Aufnahme der Stadt Bergen /: wie dan solches gar wohl zu beweisen
steht :/ auf ein oder die andre Weise von sein unvermeidlichen Untergange zu
hauviren, so ist mein einfilltigen Meinung kein anders Mittel auf der Welt, als
dass das Contoir auf den alten Fuss wieder etabliret, nach ein genauer Revision
der alten Contorischen Privilegien, selbige aufs neue allergnädigst
conformiret, und den zu folge der selben von Contributions /: worzu sie bis
Dato von der Stadt zum 12te Theil angeschlagen :/ befreyet werden möge, und da
die Contoirischen bisher gleich dennen Bergischer Bürgern, und zwar noch mehr
contribuiren müssen, und dadurch sp sehr geschwächt worden, und in der itziger
armen Zustand gerathen, so ist mein Ermessens kein ander Mittel solchen wieder
aufzuhelfen, als dass das Contoir wo nicht gantzlich, doch wenigstens auf
winigen zulängliche Jahren und bis zu anderwörtigen Königl. Allergnädigstes Verordnung,
mit dem Bürgern überall gleiche Freyheit und Gerechtigkeit in den Commerces
haben, und geniesen mögen, auf welchen Fall des Contoir sich wieder erhohlen,
und die Frembden Lust und Belieben kriegen werden die Trafiqve und Handel auf
neue in Bergen in vorigen Flohr zu bringen.