Beretning om det tyske Kontor i Bergen, 12/8 1718 (Betreffend das teutsche Kontor in Bergen)

Utgitt av © Tore Hermundsson Vigerust, Oslo 13. februar 2007.

 

Gjengitt etter en reiseberetning fra Norge avgitt til Kongen 1718, etter et håndskrift i det Holstein-Ledreborgske Bibliotek, (København), Samling Nr. 106 fol. Avskrift ved C. Th. Schmidt 1879 i Riksarkivet (Oslo), Kjeldeskriftavdelinga, Kilde­skriftfondets Historisk-topografiske sam­ling, nr. 309.

Her gjengis kun utdraget vedkommende Kontoret, først fra avskriftens side 31f, under Bergen by, og deretter bilaget som særskilt dreier seg om Kontoret, forfattet 12/8 1718 av Kontorets sekretær og forstandere. Avskriften har en del vanskelig lesbare ord og bokstaver, og det kan se ut til at avskriften 1879 ikke har vært fullt ut bokstavrett.

 

 

Almindelig Jndberetning fra alle Landets Dele 1718.

 

s. 30ff

Bergen

. . . .

s. 31

Was das teutsche Contoir in Bergen anlanget, so habe ich meiner Pflicht gemäs zu seyn geglaubt von dessen jetziges Zustande eine Special Jnformation von allen Seiten einzu­ziehen, da aber selbige wegen der vielen Umständen, hieselbst gar zu weitlaüftig fallen würde, so habe ich solche in einer aparte Beylagen sub Litr A annectirt, und wil nur disis aller­demühtigst beyfügen, dass besagtes teutsches Contoir in Bergen fast würcklich volkommen ruinert und dafern Ew. Königl: Mayts: nicht selbiges auf sonderbahr Weise conserviren zu lassen allergnadigst belieben werden, selbiges innerhalb weniger als 20 Jahren ohnfehlbar zu Grunde gehen wird, indehm die Frembden schon wircklich das Contoir über die Helfte verdassen und an andern abtretten müssen. Wären die Stadt Bergen, wie einige wie wohl Gntze ungegründet fürgeben vollen, in dem Strande die Contorischen odel viel mehr Nordländischen Handel fortzusetzen, so wäre es allerdings zu wünschen, auch höchst billig, dass Ew. Königl. Mayst. einige Unterthanen den daraus zu hoffenden Vortheil genieszen könten, wie wenig solches aber practicable, und in welchen Zustande sich so wol das Contoir selbst, als de rgantzen Norländische Handel befindet, wird aus beygefügter allerunterthanigster Beylage mit mehren erhellen.

 

s. 49

Beylage sub Litr. A

betreffend das Teutsche Contoir in Bergen.

Ob mann gleich aus dennen alten Nordischen Documenten von mehr als 700 Jahr beweisen kann, dass damahls schon das teutsche Contoir zu Bergen in guten Flohr gewesen, so hat mann doch meines Wissens dessen ersten Uhrsprung bei Dato nicht ausfinden können; dieses aber gewisz, daso selbige von undencklichen Jahren von denen Teutschen ist aufgebauet, bewohnet und im Stande gesetzet worden; den dabey vormahligen alten und unbewohnten Zustand des Königreiches Norwegen, einige wenige arme Seefahrens von teutschen Städten, an denen Nordischen Seeküsten ihre Fischereyen getrieben, und sich dabey nicht wenig bereichet, so haben sich selbige endlich bewegen lassen, umb den Fischfang und Handel desto besser abwarten zu können, /: sich daselbst mit ihren Familien nieder zu lassen :/ und die gefangene Fischwahren nach Teutschland zu verschicken, welches kleine Negotium auch diese wenige Familien eine geräume Zeit und zwar bis zur Aufrichtung des so genandten teutsche Hansee-Bunde fortgesetzet haben. Da sich aber einige Städte in Teutschland /: unter denen Hamburg, Lübeck und Bremen die faternehmste, waren :/ unter den Nahmen Hansee-Städte zusammen verbunden den gantz Handel so wohl der Ost als Nord See an sich zu ziehen, so ist es auch geschehen, dass sie nach Norwegen einige Schiffe sandten, umb mit disige Lande ein bestandige Negotium aufzurichten; und weil sie nochmahls erführen, dass so wohl bey dasigen Pech, Teer und sonderheit Stockfisch-Handel ein grosses zu profiteren stünde, und die besorgten, es möchten andere Nationen ihnen darin zu vorkommen, und mit dem damahls noch wenig polirten und in sonderheit der Schiffart und des Handels unerfahrene Normänner sich fast setzen, so resolvirten sich bemelte drey Städten als Hamburg, Bremen und Lübeck, unter den Nahmen und Authorität des Hanseatischen Verbündtniß eine teutsche Colonie dahin zu schicken und selbigen an den Orte wo tzünd die Stadt Bergen stehet zu etabliren. Weil sie aber besorgten es möchten selbige Colonie sich endlich mit denen einheimischen Landleüten befreünden, sich folglich in Norwegen etabliren, und mit der Zeit gar sich der teutschen Juresdiction entziehen, so beschlossen sie eine Compagnie von gewissen Persohnen unter den Nahmen eines Contoir deselbst aufzurichten. Zu dehm Ende sie ein gewisses Haus am Strande erbaueten, welches sie im gewissen Stuben eintheilten, deren jeden besonders denen handelnden Kaufleüten nechst einen Packhaüse zu ihrer Wohnung und Handel angewiesen würde, und damit dem vorgedachte enconverince fürgebauet würde, so etablirte mann unter andere Regule auch diese, dass die Principalen einer jeden Stube in Teutschland bleiben, und den Nordischen Handel durch gevolmächtigen fortsetzen solte, welche Gesellen obligirt waren ihre Wohnung in gedachten Stuben zu haben, und sich nimmer zu verheirathen, so lange sie bey dem Contoir Stunden, weil aber dergleichen Ordonnantzen in eines fremden Hr. Land ohne dass Bewilligung nicht geschehen könten, so ertheilten die damahligen Nordischen Könige dem vorgedachten Contoir gewisse Privilegia, welche nach der Zeit denen Conjuncturen und Umständen nach sind vermehret oder restringiret worden.

 

Die vornehmsten davon, welche noch bis auf etwann vor 30 Jahren sind beybehalten worden, bestehen hierin:

1. Auf dem Contoir darf Niemand Handlen als der aus denen dreyen Städten als Lübeck, Hamburg und Bremen geburtig.

2. Alle auf dem Contoir wohnende sind obligiret unverheirathet zu bleiben, oder auch das Contoir so gleich zu quitiren.

3. Der Contorischen haben ihr eigen Jurisdiction und Gericht worfür allen contorischen Sachen und Processen debattiret werden; selbige bestand vormahls aus ein Secretair oder Presidenten und 18 Beysitzer, so aber numehro bis auf 2 reduciret sind, welche gleichwohl noch achtzehnter genandt werden.

4. Sie hatten vormahls Freyheit in gantzen Lande zu handeln, und aüßer Zolle und Consumption, wahren sie frey für allen ordinair und extraordinair Contributionen.

 

Diese ist alte Zustandt des Bergenschen Contoirs, da aber sowohl durch Zusammen-Ziehung des Landes Einwohner, als durch Verheirathung, derjenigen so bey der Contoir gestanden, und nach ihrer Vormählung selbiges quitiren müssen; endlich nach und nach die Stadt Bergen angewahsen, und ein Theil des Handels an sich gezogen, so das teutsche Contoir allein vormahls hatte, so bekahme auch das Contoir eine ander Ausehen, und wurde ihre Privilegien von dennem Allerglorwürdigsten Dänischen Königen zwar confirmiret, aber doch auf nach folgende Weise restringeret: dass das Contoir zwar von allen oneribus frey, und bey allen ihren hergebrachten Privilegien bleiben sollte, allein damit die angehende Stadt Bergen auch Mittel bekahmen sich aufzuhelfen, so solte der Handel zwischen ihnen solcher Gestalt getheilet seyn.

Dass 1. Die Stadt Bergen freye Handlung in gantzen Landen, wo sie nur negoteziren könte, haben solte.

2. Solte Bergen Freyheit haben alle Commissionen zu bedienen, und mit allen Nations zu handlen.

3. Wann Schiffe aus Jhro Königl: Mayts: Reiche und Länder, oder auch von frembden Nationen kommen, umb ihre Wahren in Bergen abzusetzen, so solte die Stadt 8 Tagen Freyheit zum Vorkauf haben, ehe die Contorischen etwas davon handeln könten. Hingegen soll das Contoir mit kein Ein oder Auständischen, als bloß allein mit dem Nordländern handeln, und dargegen obligiret seyn besagte gantze Nordlandische Landschaft mit Korn, Saltz und alle übrigen Victualien zu versehen.

 

Wie onerös und beschwersam nun gleich dise Condtions dem Contoir gewesen, so hat es sich dennoch mit Faveur ihrer übrigen vorgedachten Privilegis ziemlich maszen erhalten, wie es das würcklich 2 Kirchen, ihre eigne Schuler, Wachten, Häuser, Brantordnung etc bis auf siese Stunde entreterirt hat; da aber

1. Die Nordländische Fischhandel diese Zeiten über mercklich abgenommen, so dass contoir würcklich über 80000 Rthlr. schüldig in Norland aus stehen hat, welche Schulden täglig zu wachsen, indehm sie vermige ihrer Privilegie obligiret sind die Landschaft mit Victualien zu versehen und dargegen nicht so viele Fisch wieder haben können.

2. Dass Contoir auch 12 ihrer reich beladesten Schiffe diese Zeit über verlohren.

3. Anno 1702 ein erschrecklichen Brandt gelitten, worinn alle Häuser und Magazins mit dem gantzen Contoir abgebrandt, und dan

4. Diese gantze Kriegs Zeit über gegen allen ihre Privilegien von der Stadt Bergen zu allen der Stadt imponirten ordinares und extraordinairen Contributions angeschlagen, und zu ein gar große quanto pro rate der Stadt angeschlagen, auch

5. Ihre Privilegien dahin entringiret, dass alle die jenige Handels Leute, so am Contoir gestanden, und sich in der Stadt Bergen verheirathet hatten, dennoch gleichwohl ihre Stuben behalten, und den Contoirischen Handel fortsetzen.

 

Durch alle diese Uhrsachen ist es so weit gekommen, dass das Contoir fast gantzlich ruiniret worden, und folglich der Nordlandische Handel zum unausbleiblichen Untergang, dortiges Landschaft sehr zurück gerathen, den da die in Teutschland wohnende Principalen des Contoirs diese Zeit über jährlich Schaden lejden und zubüßen müssen, auch bey der grose Jalousie und Feindschaft der Stadt Bergen, außer Ew. Königl: Mayts: Allergnadigsten Jnterposition keine Anderung darinnen zu hoffen haben, so haben sie sich schon würcklich erbothen den Überreste ihrer Stuben auf dem Contoir für den halften Preis zu verkäufen, ja es sind gar einige Stuben wegen des alzo grosen dabey erlittenen Schadens gantzlich abandoniret worden, deren einige hinnachmahls entweder gar nicht bezogen, andern aber von denen Bergenschen Kaufleüte eingenommen, welche sich selbige unter den Nahmen und Autorität des Contoirs zu ihren andern Handel bedienet, ohne an der obligation die Nordlandsche Landschaft zu verpflegen gebunden zu seyn.

 

Noch besser kann der pitojable etat des Contoirs aus nachfolgender nahmentliche Specifica­tion aller Stuben ersehen werden, woraus klarlich erhellet, dass von 72 Stuben, die Bergen­schen Einwoher schon würcklich 46, und also weit über die Helfte des Contoirs besetzen.

 

[venstre kolonne]

Designation

Der Contorischen Stafens1 so sich an zetzo nurmehr am Contoir befunden und nach Teutschland gehören

[høyre kolonne]

Designation

Der Contorischen Stafen, welche die hiesige Bürger im Besitz haben und ihnen zugehören.

 

Goldschue

1. Peder Rehder von Brehmen

2. Christopher Johan Tanck

 

Syster Garten

3. Jacob Maas

[høyre] 1. Jost Maas

2. Arent Börsmann

3. Jürgen Lammers

4. Gerdt Hester

 

Engel Garten

4. Henrich Meyer

[h] 5. Sell. Christian Bruns Witwe

 

Bau Garten

[h] 6. Henrich Meyer Ahrens

7. Johan Jürgen Mestmacher

8. Jens Fester.

 

Breens Garten

5. Nicolaus Füker van Lübeck

6. Johan Bockholdt van Lübeck

[h] 9. Henrich Schröders Witwe

10. Johan Henrich Koht

11. Jürgen Cassenbrock

12. Claus Krohn

 

Einhorns Garten

7. Jochum Blumenthal von Lübeck

[h] 13. Claus Marckmann

14. Mathias Rösseler

 

Schwens Garten

8. Johan Schmidt

9. Hinrich Meyerhoff

10. Ludolph Raaken

[h] 15. Hinrich Staman

 

Jackobs Fjorden

11. Gotfried Speketer

[h] 16. Fridrich Strasburg

17. Sellig Berend Midendorffs Witwen

18. Detmer Kaars

19. Johan Pegelau

 

Holmdahl

12. Berend Rehn

13. Johan Christian Krapelin

[h] 20. Philip Felgenhauer

21. Hans Baade

22. Seellig Didrich Schmidts Witwe

 

Sohl Garten

14. Mathias Petsch

15. Peter Baade

16. Arent Aumann

17. Fridrich Fincg

18. Bastian Schmidt

[h] 23. Henrich Carstens

 

Refels Garten

[h] 24. Abel Mürick

 

Leppen

19. Mincke Sollou Hamburger

20. Hinrich Emmershoff

[h] 25. Jackob Rieck

26. Christopher Becker

27. Johan Ohmsen

 

Bratten

21. Helmer Lüdgen

[h] 28. Henrich von Recken

29. Johan Travest

Dramshuusen

22. Adolph Röper

23. Herman Dwerhagen Hamburger

24. Berent Speckmann

 

Finne Garten

25. Wilhelm Bödger

26. Fridrich Ehler Hamburger

[h] 30. Hermann Speketer

31. Arendt Arens

32. Jochim Koht.

 

Noch finden sich 14 Bürger die zwar keine Steefens, der doch Packhäuser und Grunde am Contoir haben.

 

Bergen am Contoir d. 12 August Anno 1718

M C Krius Secretair, Jochim Ch. Blumenthal, Johan Schmidt, Vorweser des teutschen Hanseestädtschen Contoir zu Bergen in Norwegen.

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Mann giebet zwar für, dass der Handel des Contoirs eben so wohl zum Profit die Stadt Bergen, als die frembden könten fortgesetz worden, allein solches ist unerweislich und unmöglich, ein selbst gefälligen Handel in denen Contorischen Stuben, könten zwar so wohl die Bergischen Einwohner, als alle andre Handelsleute fortsetzen, nemlich so lange sie Profit davon haben würden, allein fals sie - (: wie zur Vermeidung des unausbleiblichen Nordlandicher Ruins geschehen müsse :) obligiret waren, den Handel unter denen bishie Contorischen Verpflichtungen fortzusetzen, so wird sich finden, wie mir den auch alle vernunftige Leute in Bergen nachgeben müssen, dass solches nicht 20 jahren, in sonderheit bey etwa einfallenden Kriegs-Zeiten, dann können in dehm des gantze Nordlandsche Handel in einen Vorschüß von bisweil 2, 3 à 4 Jahren bestehet, welchen die Stadt allen augenscheinlichen Beweis nach, ohnmüglich in Stande ist zu avanciren.

 

Wolten Seiner Königl: Mayzt: bey allen diesen Umbständen, allergnädigst belieben, dass Contoir zu ressietation der gantze Nordischen Nation, zur Conservirung der armen Nordlandschen Landschaft, und zur würcklichen Aufnahme der Stadt Bergen /: wie dan solches gar wohl zu beweisen steht :/ auf ein oder die andre Weise von sein unvermeidlichen Untergange zu hauviren, so ist mein einfilltigen Meinung kein anders Mittel auf der Welt, als dass das Contoir auf den alten Fuss wieder etabliret, nach ein genauer Revision der alten Contorischen Privilegien, selbige aufs neue allergnädigst conformiret, und den zu folge der selben von Contributions /: worzu sie bis Dato von der Stadt zum 12te Theil angeschlagen :/ befreyet werden möge, und da die Contoirischen bisher gleich dennen Bergischer Bürgern, und zwar noch mehr contribuiren müssen, und dadurch sp sehr geschwächt worden, und in der itziger armen Zustand gerathen, so ist mein Ermessens kein ander Mittel solchen wieder aufzuhelfen, als dass das Contoir wo nicht gantzlich, doch wenigstens auf winigen zulängliche Jahren und bis zu anderwörtigen Königl. Allergnädigstes Verordnung, mit dem Bürgern überall gleiche Freyheit und Gerechtigkeit in den Commerces haben, und geniesen mögen, auf welchen Fall des Contoir sich wieder erhohlen, und die Frembden Lust und Belieben kriegen werden die Trafiqve und Handel auf neue in Bergen in vorigen Flohr zu bringen.



1 (er vel et forældet Ord = Stube)